Relevanz der Trinkwasserverordnung für die Zahnarztpraxis

In der Trinkwasserverordnung (TrinkwV 2001) wird unter anderem die Beschaffenheit des Trinkwassers geregelt – auch für die Zahnarztpraxis.

trinkwasserverordnung-zanharztpraxen-trinkwasseranalyse

Diesen Anforderungen muss grundsätzlich jedes Wasser in Deutschland entsprechen, das als Trinkwasser zum Genuss oder Gebrauch dient.

Die Trinkwasserverordnung gibt in § 4, Absatz 1 vor, dass das Trinkwasser so beschaffen sein muss, dass es durch den Gebrauch oder Genuss nicht zu einer gesundheitlichen Schädigung kommt, insbesondere durch Krankheitserreger.

§ 5–7 der Trinkwasserverordnung bezeichnen die jeweiligen Parameter näher, die für das Trinkwasser auch in einer Zahnarztpraxis vorgeschrieben werden. So darf das Wasser weder mikrobiologische noch chemische Konzentrationen enthalten, die zu einer Schädigung des menschlichen Körpers führen könnten.

Welche Grenzwerte schreibt die Trinkwasserverordnung vor?

Die Trinkwasserverordnung gibt chemische Grenzwerte für Acrylamin, Benzol, Bor, Bromat, Chrom, Cyanid, 1,2-Dichlorethan, Fluorid, Nitrat, Pflanzenschutzmittel- und Biozidprodukt-Wirkstoffe, Quecksilber, Selen, Tetrachlorethen, Trichlorethen, Uran, Antimon, Arsen, Benzo-(a)-pyren, Blei, Cadmium, Epichlorhydrin, Kupfer, Nickel, Nitrit, Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe, Trihalogenmethane und Vinylchlorid vor.
Die mikrobiologische Untersuchung gemäß der Trinkwasserverordnung wird im Rahmen der Indikatorparameter geregelt. Hierbei wird die Anzahl coliformer Bakterien je 100 ml und die Koloniezahl bei 22 und 36 °C kontrolliert.1 Werden in diesem Bereich die Grenzwerte gemäß Trinkwasserverordnung überschritten, so ist der Betreiber einer Wasserversorgungsanlage verpflichtet, diese Grenzwertüberschreitung unverzüglich der Behörde zu melden.

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Relevanz der Trinkwasserverordnung für die Zahnarztpraxis

In der Trinkwasserverordnung (TrinkwV 2001) wird unter anderem die Beschaffenheit des Trinkwassers geregelt – auch für die Zahnarztpraxis.

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Diesen Anforderungen muss grundsätzlich jedes Wasser in Deutschland entsprechen, das als Trinkwasser zum Genuss oder Gebrauch dient.

Die Trinkwasserverordnung gibt in § 4, Absatz 1 vor, dass das Trinkwasser so beschaffen sein muss, dass es durch den Gebrauch oder Genuss nicht zu einer gesundheitlichen Schädigung kommt, insbesondere durch Krankheitserreger.

§ 5–7 der Trinkwasserverordnung bezeichnen die jeweiligen Parameter näher, die für das Trinkwasser auch in einer Zahnarztpraxis vorgeschrieben werden. So darf das Wasser weder mikrobiologische noch chemische Konzentrationen enthalten, die zu einer Schädigung des menschlichen Körpers führen könnten.

Welche Grenzwerte schreibt die Trinkwasserverordnung vor?

Die Trinkwasserverordnung gibt chemische Grenzwerte für Acrylamin, Benzol, Bor, Bromat, Chrom, Cyanid, 1,2-Dichlorethan, Fluorid, Nitrat, Pflanzenschutzmittel- und Biozidprodukt-Wirkstoffe, Quecksilber, Selen, Tetrachlorethen, Trichlorethen, Uran, Antimon, Arsen, Benzo-(a)-pyren, Blei, Cadmium, Epichlorhydrin, Kupfer, Nickel, Nitrit, Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe, Trihalogenmethane und Vinylchlorid vor.
Die mikrobiologische Untersuchung gemäß der Trinkwasserverordnung wird im Rahmen der Indikatorparameter geregelt. Hierbei wird die Anzahl coliformer Bakterien je 100 ml und die Koloniezahl bei 22 und 36 °C kontrolliert.1 Werden in diesem Bereich die Grenzwerte gemäß Trinkwasserverordnung überschritten, so ist der Betreiber einer Wasserversorgungsanlage verpflichtet, diese Grenzwertüberschreitung unverzüglich der Behörde zu melden.

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Bei diesem Wassertest werden die Gesamtkeimzahl bei 36°C und Legionellen untersucht. Diese Parameter sollen laut RKI mindestens einmal jährlich an allen Dentaleinheiten in der Praxis untersucht werden. Dieser Wassertest nach RKI ist auf...
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Wassertest in der Zahnarztpraxis besonders wichtig

In einer Zahnarztpraxis kommt Leitungswasser bei zahnärztlichen Behandlungen unter anderem in Kontakt mit offenen Wunden. Das Personal einer Zahnarztpraxis muss daher insbesondere die mikrobiologischen Parameter gemäß Trinkwasserverordnung einhalten. 

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Hier kommt es auf die Gesamtkeimzahl, Legionellen, coliforme Keime, E. coli und Pseudomonas aeruginosa an. Bei der mikrobiologischen Untersuchung wird die Koloniezahl bei 22°C und 36 °C und das Vorhandensein von Legionellen überprüft. In der Regel sollte bei einer gut gewarteten Dentaleinheit eine Koloniezahl von 100 je ml nicht überschritten werden.

Empfehlungen zum Wassertest in einer Zahnarztpraxis

Die Schläuche und wasserführenden Leitungen in einer Zahnarztpraxis sollten regelmäßig gewartet, gespült und desinfiziert werden, da sie sonst einen optimalen Lebensraum für krankheitserregende Keime bieten.

Das Robert Koch-Institut empfiehlt für eine Zahnarztpraxis die regelmäßige Durchführung eines Wassertests gemäß Trinkwasserverordnung mindestens einmal im Jahr.

Der Inhaber einer Zahnarztpraxis, der auf Nummer sicher gehen will, verkürzt diese Abstände und lässt den Wassertest bei allen Entnahmestellen öfter durchführen. Je früher eine Kontamination des Wassers erkannt wird, desto schneller kann diese beseitigt und ein eventueller Schaden eingegrenzt werden.

Quellen:
1Bundesministerium der Justiz und Verbraucherschutz: Verordnung über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (Trinkwasserverordnung - TrinkwV 2001).