Ob im Krankenhaus, in der Arztpraxis oder der Zahnarztpraxis – überall gibt es bestimmte Hygienevorschriften, die eingehalten werden müssen, um die Gesundheit der Patienten und des Personals dauerhaft zu schützen.

Fakt ist jedoch auch, dass ein absoluter Schutz vor Infektionen niemals erreicht werden kann, auch wenn die hygienischen Anforderungen äußerst gewissenhaft erfüllt werden.
Eine hygienisch saubere Praxis trägt dabei nicht nur zum Wohlfühlen der Patienten und des Personals bei, sie bildet in erster Linie die Vertrauensbasis für eine erstklassige medizinische Versorgung.
Somit ist die Sauberkeit und die Einhaltung der Hygienevorschriften das Aushängeschild des Zahnarztes. Dennoch gibt es in Deutschland kein einheitliches Hygienerecht. Zahlreiche Verordnungen, Gesetze und Vorschriften stellen jedoch Anforderungen auf, die an eine Zahnarztpraxis gestellt werden.
GUT ZU WISSEN: Die Untere Gesundheitsbehörde (Gesundheitsamt) trägt die Verantwortung für die Überwachung der Zahnarztpraxen und deren Einhaltung der Hygienevorschriften nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG).
In den letzten Jahren sind diese Hygienevorschriften für eine Zahnarztpraxis immer strenger geworden. Das bedeutet für den Zahnarzt nicht nur einen finanziellen, sondern vor allem auch einen dokumentarischen Mehraufwand.
Wenn Hygienevorschriften nicht eingehalten werden
Das Robert Koch-Institut (RKI) hat im April 2006 eine allgemein gültige Empfehlung herausgebracht, um den hygienischen Standard in einer Zahnarztpraxis sicherzustellen. Diese Hygienevorschriften werden von der Bundeszahnärztekammer der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt.1 Wer diesen Empfehlungen nicht folgt, muss im Ernstfall beweisen, dass die individuell durchgeführten Schutzmaßnahmen den gleichen Zweck erfüllt.

Die RKI-Empfehlung beinhaltet unter anderem infektionspräventive Maßnahmen sowohl am Patienten als auch am Personal. Die Aufbereitung der medizinischen Produkte wird ebenso berücksichtigt, wie das Waschen der Berufskleidung, die Reinigung, Sterilisation und Desinfektion der Dentalinstrumente sowie der wasserführenden Systeme und nicht zuletzt auch die baulichen Anforderungen an eine Zahnarztpraxis.
Alle Bereiche wurden unter Berücksichtigung rechtlicher Rahmenbedingungen und gesetzlicher Grundlagen in diesen Hygienevorschriften erarbeitet.
WICHTIG ZU WISSEN: Normalerweise kann das Gesundheitsamt eine Überprüfung einer Zahnarztpraxis einmal jährlich durchführen. Für häufigere Prüfungen bedarf es in der Regel einer Patientenbeschwerde.
Ob im Krankenhaus, in der Arztpraxis oder der Zahnarztpraxis – überall gibt es bestimmte Hygienevorschriften, die eingehalten werden müssen, um die Gesundheit der Patienten und des Personals dauerhaft zu schützen.

Fakt ist jedoch auch, dass ein absoluter Schutz vor Infektionen niemals erreicht werden kann, auch wenn die hygienischen Anforderungen äußerst gewissenhaft erfüllt werden.
Eine hygienisch saubere Praxis trägt dabei nicht nur zum Wohlfühlen der Patienten und des Personals bei, sie bildet in erster Linie die Vertrauensbasis für eine erstklassige medizinische Versorgung.
Somit ist die Sauberkeit und die Einhaltung der Hygienevorschriften das Aushängeschild des Zahnarztes. Dennoch gibt es in Deutschland kein einheitliches Hygienerecht. Zahlreiche Verordnungen, Gesetze und Vorschriften stellen jedoch Anforderungen auf, die an eine Zahnarztpraxis gestellt werden.
GUT ZU WISSEN: Die Untere Gesundheitsbehörde (Gesundheitsamt) trägt die Verantwortung für die Überwachung der Zahnarztpraxen und deren Einhaltung der Hygienevorschriften nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG).
In den letzten Jahren sind diese Hygienevorschriften für eine Zahnarztpraxis immer strenger geworden. Das bedeutet für den Zahnarzt nicht nur einen finanziellen, sondern vor allem auch einen dokumentarischen Mehraufwand.
Wenn Hygienevorschriften nicht eingehalten werden
Das Robert Koch-Institut (RKI) hat im April 2006 eine allgemein gültige Empfehlung herausgebracht, um den hygienischen Standard in einer Zahnarztpraxis sicherzustellen. Diese Hygienevorschriften werden von der Bundeszahnärztekammer der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt.1 Wer diesen Empfehlungen nicht folgt, muss im Ernstfall beweisen, dass die individuell durchgeführten Schutzmaßnahmen den gleichen Zweck erfüllt.

Die RKI-Empfehlung beinhaltet unter anderem infektionspräventive Maßnahmen sowohl am Patienten als auch am Personal. Die Aufbereitung der medizinischen Produkte wird ebenso berücksichtigt, wie das Waschen der Berufskleidung, die Reinigung, Sterilisation und Desinfektion der Dentalinstrumente sowie der wasserführenden Systeme und nicht zuletzt auch die baulichen Anforderungen an eine Zahnarztpraxis.
Alle Bereiche wurden unter Berücksichtigung rechtlicher Rahmenbedingungen und gesetzlicher Grundlagen in diesen Hygienevorschriften erarbeitet.
WICHTIG ZU WISSEN: Normalerweise kann das Gesundheitsamt eine Überprüfung einer Zahnarztpraxis einmal jährlich durchführen. Für häufigere Prüfungen bedarf es in der Regel einer Patientenbeschwerde.