Was regelt das Infektionsschutzgesetz (IfSG) im Allgemeinen?
Im Infektionsschutzgesetz werden nicht nur Vorschriften für die Zahnarztpraxis festgelegt. Das Gesetz hat eine allgemeine Gültigkeit zum Schutz vor Infektionen.
➥ In Abschnitt 2 Infektionsschutzgesetz werden die Aufgaben des Robert Koch-Institutes, des Bundes und der Länder im Bezug auf Infektionen festgelegt.
➥ Abschnitt 3 führt alle Informationen zum Meldewesen auf. In einer Liste werden alle meldepflichtigen Krankheiten und Krankheitserreger aufgeführt. Hierzu zählen beispielsweise auch Legionellen, sollten diese bei einer Wasseruntersuchung in einer Zahnarztpraxis nachgewiesen werden.
➥ Die Abschnitte 4 und 5 befassen sich mit der Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten.
In den folgenden Abschnitten werden zusätzliche Vorschriften für Schulen und sonstige Gemeinschaftseinrichtungen, sowie der Umgang mit Wasser, die gesundheitlichen Anforderungen an das Personal beim Umgang mit Lebensmitteln und die Tätigkeiten mit Krankheitserregern geregelt.
Weitere Informationen im Infektionsschutzgesetz
In den letzten Abschnitten des Infektionsschutzgesetzes werden die zuständigen Behörden benannt. Personen, die sich eine Infektion oder eine gesundheitliche Schädigung aufgrund einer vorgeschriebenen Impfung zugezogen haben, können unter bestimmten, im Infektionsschutzgesetz genau benannten Voraussetzungen, eine Entschädigung verlangen.
Des Weiteren wird bestimmt, wer die Kosten für die Durchführung von Schutzmaßnahmen oder die Übermittlung der Meldungen zu tragen hat.
Abschnitt 15 regelt die Straf- und Bußgeldvorschriften. Verstößt eine Person – auch das Personal in einer Zahnarztpraxis – in einem oder mehreren Punkten gegen das Infektionsschutzgesetz, so kann eine Geldbuße, bei Vorsatz sogar eine Freiheitsstrafe verhängt werden.1
Wassertest nach RKI
Wassertest nach RKI
✔️ Gesamtkeimzahl bei 36 °C
✔️ Legionellen gemäß RKI-Empfehlung
✔️ jährliche Prüfung aller Dentaleinheiten
Wasserhygiene Test (RKI Plus)
RKI Wassertest Plus
✔️ Gesamtkeimzahl bei 36 °C
✔️ Legionellen und Pseudomonas aeruginosa
✔️ erweitert nach RKI-Empfehlung Plus
Zahnarztpraxis – was wird in § 36 Infektionsschutzgesetz bestimmt?
§ 36 Infektionsschutzgesetz ist unter anderem auch für eine Zahnarztpraxis von zentraler Bedeutung. In diesem Paragrafen wird die Einhaltung der Infektionshygiene geregelt. Sämtliche genannten Einrichtungen unterliegen der infektionshygienischen Überwachung der Gesundheitsämter. Gemäß § 36, Absatz 2 Infektionsschutzgesetz gehört eine Zahnarztpraxis mit zu dieser Zielgruppe.
§ 36, Absatz 3 Infektionsschutzgesetz räumt den zur Überwachung befugten Personen sämtliche Rechte ein, die der Kontrolle dienlich sind. Hierzu gehört auch die Einsicht in Bücher und Unterlagen sowie die Einforderung diverser Gegenstände zum Zweck einer Untersuchung und Probenentnahme.
Wasseruntersuchung in einer Zahnarztpraxis – warum?
Das Infektionsschutzgesetz regelt in § 37, Absatz 1 die
Beschaffenheit von Wasser für den menschlichen Gebrauch. Demnach darf
durch den Gebrauch oder Genuss des Wassers keine gesundheitliche
Schädigung, insbesondere durch Krankheitserreger, verursacht werden.
Das
Robert Koch-Institut empfiehlt zur Sicherstellung der Wasserqualität
eine Wasseruntersuchung an sämtlichen Entnahmestellen in einer
Zahnarztpraxis mindestens einmal im Jahr. Sämtliche Hygienemaßnahmen
sollten streng eingehalten werden, um die Infektionsgefahr in einer
Zahnarztpraxis zu unterbinden.